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L85007 Straßen TirolNorm
LStG Tir 1989 §61;Rechtssatz
Die Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes sind nicht derart gestaltet, dass eine Enteignung für Zwecke des Neubaus eines Weges von vornherein unzulässig wäre, was selbstverständlich nichts daran ändert, dass eine solche Enteignung nur dann zulässig ist, wenn sie den strengen Bedingungen des vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK anzuwendenden §§ 61 und 62 Tir LStG entspricht.Die Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes sind nicht derart gestaltet, dass eine Enteignung für Zwecke des Neubaus eines Weges von vornherein unzulässig wäre, was selbstverständlich nichts daran ändert, dass eine solche Enteignung nur dann zulässig ist, wenn sie den strengen Bedingungen des vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPEMRK anzuwendenden Paragraphen 61 und 62 Tir LStG entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060011.X02Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009