RS Vwgh 2009/4/28 2005/06/0011

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Veröffentlicht am 28.04.2009
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG Tir 1989 §61;
LStG Tir 1989 §62;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes sind nicht derart gestaltet, dass eine Enteignung für Zwecke des Neubaus eines Weges von vornherein unzulässig wäre, was selbstverständlich nichts daran ändert, dass eine solche Enteignung nur dann zulässig ist, wenn sie den strengen Bedingungen des vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK anzuwendenden §§ 61 und 62 Tir LStG entspricht.Die Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes sind nicht derart gestaltet, dass eine Enteignung für Zwecke des Neubaus eines Weges von vornherein unzulässig wäre, was selbstverständlich nichts daran ändert, dass eine solche Enteignung nur dann zulässig ist, wenn sie den strengen Bedingungen des vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPEMRK anzuwendenden Paragraphen 61 und 62 Tir LStG entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005060011.X02

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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