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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80;Rechtssatz
Ausgehend von der Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen keine detaillierte Berechnung zur Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger enthielten, wäre es Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, den Geschäftsführer zur erforderlichen Präzisierung seines Vorbringens durch rechnerische Darlegung jener Beträge aufzufordern, deren Entrichtung zu der jeweiligen Abgabenfälligkeit in Gegenüberstellung mit den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen dem Gebot der Gleichbehandlung aller Forderungen entsprochen hätte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2007, 2006/15/0073, und vom 27. August 2008, 2006/15/0010).Ausgehend von der Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen keine detaillierte Berechnung zur Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger enthielten, wäre es Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, den Geschäftsführer zur erforderlichen Präzisierung seines Vorbringens durch rechnerische Darlegung jener Beträge aufzufordern, deren Entrichtung zu der jeweiligen Abgabenfälligkeit in Gegenüberstellung mit den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen dem Gebot der Gleichbehandlung aller Forderungen entsprochen hätte vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2007, 2006/15/0073, und vom 27. August 2008, 2006/15/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004130067.X01Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009