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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", d.h. jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd § 14 ApG in Aussicht genommen oder sogar schon eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 98/10/0079). Die geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers auch keine im Apothekenkonzessionsverfahren präjudizielle Rechtsfrage.Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", d.h. jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd Paragraph 14, ApG in Aussicht genommen oder sogar schon eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 98/10/0079). Die geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers auch keine im Apothekenkonzessionsverfahren präjudizielle Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009100067.X01Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
06.01.2011