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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde mit einem internationalen Rückschein an eine GmbH gerichtet. Der internationale Rückschein ist eine Zustellungsurkunde iSd § 3 VwZG-D. Mit dieser Zustellungsurkunde wurde, richtigerweise an die GmbH (als Zulassungsbesitzerin) gerichtet und adressiert (einer Anführung des zur Vertretung nach außen Befugten mit dem Beisatz "zu Handen" bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht; diesbezüglich ist im Hinblick auf den Tatort "Sitz der anfragenden Behörde" österreichisches Recht anzuwenden), die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in den Geschäftsräumen der GmbH zugestellt. Der Bf war zu diesem Zeitpunkt nicht in den Geschäftsräumen der GmbH anzutreffen. Die Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 2 VwZG-D iVm § 178 Abs. 1 Z. 2 ZPO-D erfolgte damit zu Recht an die in den Geschäftsräumen beschäftigte Bedienstete der GmbH. Die Zustellung an Arbeitnehmer ist jedenfalls in dem Fall unabhängig davon wirksam, ob diese Arbeitnehmer im Innenverhältnis zur Übernahme berechtigt gewesen wären, wenn keine nach außen in Erscheinung getretenen entgegenstehenden Anordnungen behauptet werden.Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde mit einem internationalen Rückschein an eine GmbH gerichtet. Der internationale Rückschein ist eine Zustellungsurkunde iSd Paragraph 3, VwZG-D. Mit dieser Zustellungsurkunde wurde, richtigerweise an die GmbH (als Zulassungsbesitzerin) gerichtet und adressiert (einer Anführung des zur Vertretung nach außen Befugten mit dem Beisatz "zu Handen" bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht; diesbezüglich ist im Hinblick auf den Tatort "Sitz der anfragenden Behörde" österreichisches Recht anzuwenden), die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in den Geschäftsräumen der GmbH zugestellt. Der Bf war zu diesem Zeitpunkt nicht in den Geschäftsräumen der GmbH anzutreffen. Die Ersatzzustellung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwZG-D in Verbindung mit Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO-D erfolgte damit zu Recht an die in den Geschäftsräumen beschäftigte Bedienstete der GmbH. Die Zustellung an Arbeitnehmer ist jedenfalls in dem Fall unabhängig davon wirksam, ob diese Arbeitnehmer im Innenverhältnis zur Übernahme berechtigt gewesen wären, wenn keine nach außen in Erscheinung getretenen entgegenstehenden Anordnungen behauptet werden.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020405.X01Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011