RS Vwgh 2009/4/29 2007/10/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2009
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0089 E 14. September 2004 RS 1 (hier: zu Landschaftsschutzgebiet § 6 NatSchG Stmk)

Stammrechtssatz

Eine Bewilligung nach § 5 Abs. 6 Stmk. NatSchG 1976 setzt voraus, dass das Vorhaben keinen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. E vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des § 5 Abs. 6 Stmk. NatSchG 1976 ergehenden Bescheides setzt somit zunächst entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente eine Antwort auf die Frage zulassen, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird.Eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 6, Stmk. NatSchG 1976 setzt voraus, dass das Vorhaben keinen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird vergleiche E vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des Paragraph 5, Absatz 6, Stmk. NatSchG 1976 ergehenden Bescheides setzt somit zunächst entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente eine Antwort auf die Frage zulassen, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X04

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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