RS Vwgh 2009/4/29 2007/10/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2009
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litb;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litd;
WRG 1959 §41;
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0032 E 27. August 2002 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 41 WRG stellt die Verrohrung eines fließenden Gewässers (auch nur auf einer Teilstrecke) einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle dar (Hinweis E vom 20. Juli 1995, Zl. 94/07/0184, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dass der Gesetzgeber des Stmk NatSchG 1976 mit dem in § 7 Abs. 2 lit. b Stmk NatSchG 1976 verwendeten Begriff des "Schutz- und Regulierungswasserbaus" eine andere Vorstellung verbunden hat als der Gesetzgeber des WRG, ist weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien zu entnehmen (vgl. Vorlage und Bericht zur Novelle LGBl. Nr. 79/1985, Steiermärkischer Landtag, X. Gesetzgebungsperiode, 1985, Einlagezahl 678/5 und 8). Im Beschwerdefall wurde ein natürliches fließendes Gewässer verrohrt und damit eine wesentliche Veränderung des Bettes und der Ufer vorgenommen. Damit war aber die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Stmk NatSchG 1976 gegeben. Ob die Verrohrung ihren (beabsichtigten) Zweck, nämlich die Trockenlegung einer Feuchtfläche, erfüllt hat, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Verlegung der Rohre durch die Beschwerdeführer alleine, ohne Beiziehung eines Fachmannes erfolgt ist.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 41, WRG stellt die Verrohrung eines fließenden Gewässers (auch nur auf einer Teilstrecke) einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle dar (Hinweis E vom 20. Juli 1995, Zl. 94/07/0184, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dass der Gesetzgeber des Stmk NatSchG 1976 mit dem in Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Stmk NatSchG 1976 verwendeten Begriff des "Schutz- und Regulierungswasserbaus" eine andere Vorstellung verbunden hat als der Gesetzgeber des WRG, ist weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien zu entnehmen vergleiche Vorlage und Bericht zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Steiermärkischer Landtag, römisch zehn. Gesetzgebungsperiode, 1985, Einlagezahl 678/5 und 8). Im Beschwerdefall wurde ein natürliches fließendes Gewässer verrohrt und damit eine wesentliche Veränderung des Bettes und der Ufer vorgenommen. Damit war aber die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Stmk NatSchG 1976 gegeben. Ob die Verrohrung ihren (beabsichtigten) Zweck, nämlich die Trockenlegung einer Feuchtfläche, erfüllt hat, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Verlegung der Rohre durch die Beschwerdeführer alleine, ohne Beiziehung eines Fachmannes erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100309.X03

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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