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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
ABGB §507;Rechtssatz
§ 507 ABGB bestimmt, dass der Berechtigte das (Gebrauchs-)Recht an keinen anderen übertragen darf. Ein durch Übergabsvertrag Berechtigter darf den ihm laut diesen Übergabsvertrag zustehenden Wohnungsgebrauch einem Dritten nicht überlassen: eine Vermietung der Wohnung durch den Berechtigten wäre als - selbst wenn er das Gebrauchsrecht nicht ausüben kann - unzulässig, es sei denn, er wäre dazu auf Grund weiterer besonderer Vereinbarungen berechtigt (vgl. Hofmann in Rummel3, § 507, Rz 1, mwH).Paragraph 507, ABGB bestimmt, dass der Berechtigte das (Gebrauchs-)Recht an keinen anderen übertragen darf. Ein durch Übergabsvertrag Berechtigter darf den ihm laut diesen Übergabsvertrag zustehenden Wohnungsgebrauch einem Dritten nicht überlassen: eine Vermietung der Wohnung durch den Berechtigten wäre als - selbst wenn er das Gebrauchsrecht nicht ausüben kann - unzulässig, es sei denn, er wäre dazu auf Grund weiterer besonderer Vereinbarungen berechtigt vergleiche Hofmann in Rummel3, Paragraph 507,, Rz 1, mwH).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100292.X01Im RIS seit
04.06.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009