RS Vwgh 2009/4/29 2007/10/0292

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §507;
SHG Slbg 1975 §1 Abs1;
SHG Slbg 1975 §17 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 507 ABGB bestimmt, dass der Berechtigte das (Gebrauchs-)Recht an keinen anderen übertragen darf. Ein durch Übergabsvertrag Berechtigter darf den ihm laut diesen Übergabsvertrag zustehenden Wohnungsgebrauch einem Dritten nicht überlassen: eine Vermietung der Wohnung durch den Berechtigten wäre als - selbst wenn er das Gebrauchsrecht nicht ausüben kann - unzulässig, es sei denn, er wäre dazu auf Grund weiterer besonderer Vereinbarungen berechtigt (vgl. Hofmann in Rummel3, § 507, Rz 1, mwH).Paragraph 507, ABGB bestimmt, dass der Berechtigte das (Gebrauchs-)Recht an keinen anderen übertragen darf. Ein durch Übergabsvertrag Berechtigter darf den ihm laut diesen Übergabsvertrag zustehenden Wohnungsgebrauch einem Dritten nicht überlassen: eine Vermietung der Wohnung durch den Berechtigten wäre als - selbst wenn er das Gebrauchsrecht nicht ausüben kann - unzulässig, es sei denn, er wäre dazu auf Grund weiterer besonderer Vereinbarungen berechtigt vergleiche Hofmann in Rummel3, Paragraph 507,, Rz 1, mwH).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100292.X01

Im RIS seit

04.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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