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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/08/0027 E 24. November 1992 RS 2 (hier die ersten beiden Sätze; hier mit dem Zusatz: Soweit daher ohne das zum Kostenersatz herangezogene Einkommen oder Vermögen des Hilfeempfängers sein Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Hilfeempfänger im Sinne des § 26 Abs.1 Z. 1 Wr SHG zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt wäre.)Stammrechtssatz
Der Begriff "hinreichend" iSd § 26 Abs 1 Wr SHG bedeutet nach der Rechtsprechung, daß der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne daß es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 26 Abs 1 Wr SHGDer Begriff "hinreichend" iSd Paragraph 26, Absatz eins, Wr SHG bedeutet nach der Rechtsprechung, daß der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne daß es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 26, Absatz eins, Wr SHG
(Hinweis E 26.2.1986, 83/11/0279 zur vergleichbaren Bestimmung des § 41 Abs 1 lit a NÖ SHG).(Hinweis E 26.2.1986, 83/11/0279 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Litera a, NÖ SHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100262.X01Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009