RS Vwgh 2009/4/29 2005/10/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E03502000
E3R E15204000
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0117 Pflanzenschutzmittel-RL Verbot bestimmter Wirkstoffe Art2;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs9;
EURallg;
LMG 1975 §10 Abs4 idF 2004/I/126;
  1. LMG 1975 § 10 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 10 gültig von 17.11.2004 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004
  3. LMG 1975 § 10 gültig von 29.09.2004 bis 16.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2004
  4. LMG 1975 § 10 gültig von 15.08.2003 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  5. LMG 1975 § 10 gültig von 14.04.2001 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2001
  6. LMG 1975 § 10 gültig von 06.05.2000 bis 13.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2000
  7. LMG 1975 § 10 gültig von 21.10.1998 bis 05.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/1998
  8. LMG 1975 § 10 gültig von 01.05.1998 bis 20.10.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  9. LMG 1975 § 10 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ökologisch angebautes Getreide durch die Lagerung in einem mit Chlorpyrifos behandelten Lageraum verunreinigt worden ist, ist nicht auf das Ausmaß der Chlorpyrifos-Konzentration in der Gesamtgetreidemenge abzustellen. Die von der belangten Behörde ergriffene Maßnahme (Untersagung der Inverkehrbringung mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau) dient nicht der Abwehr von Gesundheitsgefahren, sondern dem Schutz des Vertrauens der Konsumenten in die Geschlossenheit des ökologischen Produktionsprozesses. Käme es nur auf die Konzentration in der Gesamtmenge an, ließe sich jede unterlaufene unzulässige Kontamination durch entsprechende nachträgliche Vermischung so weit reduzieren, dass eine Kennzeichnung unter Hinweis auf ökologischen Landbau zulässig bliebe.

(hier: Im ggst. Fall wurde Bio-Weizen angeliefert und im Lager in A. in einem zuvor mit Chlorpyrifos behandelten Lagerraum zwischengelagert und somit kontaminiert. Der Weizen wurde anschließend in mehreren Schritten mit weiteren Weizenmengen vermischt. Die belangte Behörde hat daher auch zu Recht den angefochtenen Bescheid auf die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Weizenmenge, die eindeutig umschrieben war, bezogen.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100091.X04

Im RIS seit

27.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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