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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0117 Pflanzenschutzmittel-RL Verbot bestimmter Wirkstoffe Art2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ökologisch angebautes Getreide durch die Lagerung in einem mit Chlorpyrifos behandelten Lageraum verunreinigt worden ist, ist nicht auf das Ausmaß der Chlorpyrifos-Konzentration in der Gesamtgetreidemenge abzustellen. Die von der belangten Behörde ergriffene Maßnahme (Untersagung der Inverkehrbringung mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau) dient nicht der Abwehr von Gesundheitsgefahren, sondern dem Schutz des Vertrauens der Konsumenten in die Geschlossenheit des ökologischen Produktionsprozesses. Käme es nur auf die Konzentration in der Gesamtmenge an, ließe sich jede unterlaufene unzulässige Kontamination durch entsprechende nachträgliche Vermischung so weit reduzieren, dass eine Kennzeichnung unter Hinweis auf ökologischen Landbau zulässig bliebe.
(hier: Im ggst. Fall wurde Bio-Weizen angeliefert und im Lager in A. in einem zuvor mit Chlorpyrifos behandelten Lagerraum zwischengelagert und somit kontaminiert. Der Weizen wurde anschließend in mehreren Schritten mit weiteren Weizenmengen vermischt. Die belangte Behörde hat daher auch zu Recht den angefochtenen Bescheid auf die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Weizenmenge, die eindeutig umschrieben war, bezogen.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100091.X04Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013