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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0117 Pflanzenschutzmittel-RL Verbot bestimmter Wirkstoffe Art2 Z6;Rechtssatz
Die in Art. 2 Z. 6 der Richtlinie 79/177/EWG enthaltene Definition von Pflanzenerzeugnissen ("Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren, wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, ...") lässt in Verbindung mit der Definition von Pflanzenschutzmitteln klar erkennen, dass auch der Schutz von bereits geerntetem (gedroschenem) Getreide durch Pflanzenschutzmittel erfasst ist. Auch der von der Beschwerde so bezeichnete "Vorratsschutz" stellt, wenn dem Befall von Schadorganismen von Pflanzenerzeugnissen bekämpft (oder ihrer Einwirkung vorgebeugt werden soll) die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie - und damit auch der VO (EWG) 2092/91 - dar. Für das von der Beschwerde intendierte Auslegungsergebnis, wonach nur die Behandlung des gelagerten Bio-Weizens, nicht aber die Einlagerung des Bio-Weizens in einem mit Chlorpyrifos zuvor behandelten Lagerraum den Einsatz eines nach der VO (EWG) 2092/91 unzulässigen Pflanzenschutzmittels darstellte, gibt es hingegen keinen Anhaltspunkt.Die in Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie 79/177/EWG enthaltene Definition von Pflanzenerzeugnissen ("Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren, wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, ...") lässt in Verbindung mit der Definition von Pflanzenschutzmitteln klar erkennen, dass auch der Schutz von bereits geerntetem (gedroschenem) Getreide durch Pflanzenschutzmittel erfasst ist. Auch der von der Beschwerde so bezeichnete "Vorratsschutz" stellt, wenn dem Befall von Schadorganismen von Pflanzenerzeugnissen bekämpft (oder ihrer Einwirkung vorgebeugt werden soll) die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie - und damit auch der VO (EWG) 2092/91 - dar. Für das von der Beschwerde intendierte Auslegungsergebnis, wonach nur die Behandlung des gelagerten Bio-Weizens, nicht aber die Einlagerung des Bio-Weizens in einem mit Chlorpyrifos zuvor behandelten Lagerraum den Einsatz eines nach der VO (EWG) 2092/91 unzulässigen Pflanzenschutzmittels darstellte, gibt es hingegen keinen Anhaltspunkt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100091.X03Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013