RS Vwgh 2009/4/29 2005/10/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E03502000
E3R E15204000
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0117 Pflanzenschutzmittel-RL Verbot bestimmter Wirkstoffe Art2 Z6;
31979L0117 Pflanzenschutzmittel-RL Verbot bestimmter Wirkstoffe Art2;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs9;
EURallg;
LMG 1975 §10 Abs4 idF 2004/I/126;
  1. LMG 1975 § 10 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 10 gültig von 17.11.2004 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004
  3. LMG 1975 § 10 gültig von 29.09.2004 bis 16.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2004
  4. LMG 1975 § 10 gültig von 15.08.2003 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  5. LMG 1975 § 10 gültig von 14.04.2001 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2001
  6. LMG 1975 § 10 gültig von 06.05.2000 bis 13.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2000
  7. LMG 1975 § 10 gültig von 21.10.1998 bis 05.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/1998
  8. LMG 1975 § 10 gültig von 01.05.1998 bis 20.10.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  9. LMG 1975 § 10 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998

Rechtssatz

Die in Art. 2 Z. 6 der Richtlinie 79/177/EWG enthaltene Definition von Pflanzenerzeugnissen ("Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren, wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, ...") lässt in Verbindung mit der Definition von Pflanzenschutzmitteln klar erkennen, dass auch der Schutz von bereits geerntetem (gedroschenem) Getreide durch Pflanzenschutzmittel erfasst ist. Auch der von der Beschwerde so bezeichnete "Vorratsschutz" stellt, wenn dem Befall von Schadorganismen von Pflanzenerzeugnissen bekämpft (oder ihrer Einwirkung vorgebeugt werden soll) die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie - und damit auch der VO (EWG) 2092/91 - dar. Für das von der Beschwerde intendierte Auslegungsergebnis, wonach nur die Behandlung des gelagerten Bio-Weizens, nicht aber die Einlagerung des Bio-Weizens in einem mit Chlorpyrifos zuvor behandelten Lagerraum den Einsatz eines nach der VO (EWG) 2092/91 unzulässigen Pflanzenschutzmittels darstellte, gibt es hingegen keinen Anhaltspunkt.Die in Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie 79/177/EWG enthaltene Definition von Pflanzenerzeugnissen ("Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren, wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, ...") lässt in Verbindung mit der Definition von Pflanzenschutzmitteln klar erkennen, dass auch der Schutz von bereits geerntetem (gedroschenem) Getreide durch Pflanzenschutzmittel erfasst ist. Auch der von der Beschwerde so bezeichnete "Vorratsschutz" stellt, wenn dem Befall von Schadorganismen von Pflanzenerzeugnissen bekämpft (oder ihrer Einwirkung vorgebeugt werden soll) die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie - und damit auch der VO (EWG) 2092/91 - dar. Für das von der Beschwerde intendierte Auslegungsergebnis, wonach nur die Behandlung des gelagerten Bio-Weizens, nicht aber die Einlagerung des Bio-Weizens in einem mit Chlorpyrifos zuvor behandelten Lagerraum den Einsatz eines nach der VO (EWG) 2092/91 unzulässigen Pflanzenschutzmittels darstellte, gibt es hingegen keinen Anhaltspunkt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100091.X03

Im RIS seit

27.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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