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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0117 Pflanzenschutzmittel-RL Verbot bestimmter Wirkstoffe Art2;Rechtssatz
Die Anwendung des Art. 9 Abs. 9 der VO (EWG) 2092/91 setzt keine gesundheitlichen Bedenken gegen die betroffenen Erzeugnisse voraus, sondern dient dem Schutz der Erwartung der Konsumenten, dass als "biologisch" bezeichnete Erzeugnisse nur in einer bestimmten, der Verordnung entsprechenden Weise hergestellt und behandelt wurden (vgl. ua. den sechsten Erwägungsgrund der VO (EWG) 2092/91).Die Anwendung des Artikel 9, Absatz 9, der VO (EWG) 2092/91 setzt keine gesundheitlichen Bedenken gegen die betroffenen Erzeugnisse voraus, sondern dient dem Schutz der Erwartung der Konsumenten, dass als "biologisch" bezeichnete Erzeugnisse nur in einer bestimmten, der Verordnung entsprechenden Weise hergestellt und behandelt wurden vergleiche ua. den sechsten Erwägungsgrund der VO (EWG) 2092/91).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100091.X02Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013