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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0117 Pflanzenschutzmittel-RL Verbot bestimmter Wirkstoffe Art2;Rechtssatz
§ 10 Abs. 4 LMG 1975 verpflichtet den Landeshauptmann in Verbindung mit Art. 9 Abs. 9 der VO (EWG) 2092/91 einerseits, "beiParagraph 10, Absatz 4, LMG 1975 verpflichtet den Landeshauptmann in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 9, der VO (EWG) 2092/91 einerseits, "bei
Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich ... der Maßnahmen
des Anhangs III die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen "zu lassen (so lit. a), andererseits "bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu vereinbarenden Frist" zu untersagen (so lit. b).des Anhangs römisch drei die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen "zu lassen (so Litera a,), andererseits "bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu vereinbarenden Frist" zu untersagen (so Litera b,).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100091.X01Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013