RS Vwgh 2009/4/29 2005/10/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2009
beobachten
merken

Index

10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" die Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides bestritten wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides "die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz" über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden hat. Die Zurechnung des Bescheides zur Landesregierung ist daher im Beschwerdefall nicht zweifelhaft (vgl. zur Zurechnung von Bescheiden der Landesregierung, die "Für den Landeshauptmann" gezeichnet sind, das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/17/0448, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1980, Zl. 2615/79, VwSlg 10192 A/1980).Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" die Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides bestritten wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides "die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz" über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden hat. Die Zurechnung des Bescheides zur Landesregierung ist daher im Beschwerdefall nicht zweifelhaft vergleiche zur Zurechnung von Bescheiden der Landesregierung, die "Für den Landeshauptmann" gezeichnet sind, das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/17/0448, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1980, Zl. 2615/79, VwSlg 10192 A/1980).

Schlagworte

Fertigungsklausel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Behördenbezeichnung Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100067.X01

Im RIS seit

04.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten