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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/21/0175 E 8. September 2009 2008/21/0385 E 30. April 2009Rechtssatz
Grundsätzlich kann die Beschwerde nach § 82 FrPolG 2005 auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden. Auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, freilich nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist oder nicht. (Hier hätte die belBeh die bei ihr am 23. Juli 2008 erhobene Schubhaftbeschwerde sowohl hinsichtlich des vor dem 11. Juni 2008 liegenden Anhaltezeitraumes als auch hinsichtlich Festnahme und Schubhaftbescheid - dieser stammt vom 17. April 2008 und wurde bereits am 25. April 2008 in Vollzug gesetzt - einer meritorischen Erledigung zuführen müssen.)Grundsätzlich kann die Beschwerde nach Paragraph 82, FrPolG 2005 auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden. Auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, freilich nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist oder nicht. (Hier hätte die belBeh die bei ihr am 23. Juli 2008 erhobene Schubhaftbeschwerde sowohl hinsichtlich des vor dem 11. Juni 2008 liegenden Anhaltezeitraumes als auch hinsichtlich Festnahme und Schubhaftbescheid - dieser stammt vom 17. April 2008 und wurde bereits am 25. April 2008 in Vollzug gesetzt - einer meritorischen Erledigung zuführen müssen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210565.X04Im RIS seit
08.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013