Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Asylgerichtshof-EinrichtungsG 2008 Art7 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/21/0175 E 8. September 2009 2008/21/0385 E 30. April 2009Rechtssatz
Die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gehen auf den am 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen § 5a FrPolG 1954, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 21/1991, zurück. Schon damals war für die Schubhaftbeschwerde - ua - § 67c Abs 1 AVG für maßgeblich erklärt worden. Während § 67c Abs 1 AVG - sieht man vom Entfall des Ausdrucks "Abs. 1" im Rahmen der Bezugnahme auf § 67a AVG ab (vgl. dazu Artikel 7 Z 3 Asylgerichtshof-EinrichtungsG mit 1. Juli 2008) - unverändert geblieben ist, trat § 5a FrpolG 1954 am 31. Dezember 1992 außer Kraft und wurde durch die §§ 51 und 52 des FrG 1993, BGBl. Nr. 838/1992, ersetzt, die erstmals auch den Schubhaftbescheid als mögliches Anfechtungsobjekt einer Schubhaftbeschwerde - freilich nur für den Fall, dass es bereits zu einer Freiheitsbeschränkung gekommen war; andernfalls war infolge Unzulässigkeit der Erhebung von Vorstellung oder Berufung gegen den Schubhaftbescheid dagegen unmittelbar Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich - vorsahen. In den ErläutRV zu § 41 FrG 1993 (692 BlgNR 18. GP 50) war diese Neuerung im Wesentlichen mit dem Ziel, die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes in Bezug auf Schubhaft zu beseitigen, begründet worden; es solle nicht länger der Schubhaftbescheid mit Berufung und die Haft mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar sein.Die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gehen auf den am 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen Paragraph 5 a, FrPolG 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1991,, zurück. Schon damals war für die Schubhaftbeschwerde - ua - Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG für maßgeblich erklärt worden. Während Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG - sieht man vom Entfall des Ausdrucks "Abs. 1" im Rahmen der Bezugnahme auf Paragraph 67 a, AVG ab vergleiche dazu Artikel 7 Ziffer 3, Asylgerichtshof-EinrichtungsG mit 1. Juli 2008) - unverändert geblieben ist, trat Paragraph 5 a, FrpolG 1954 am 31. Dezember 1992 außer Kraft und wurde durch die Paragraphen 51 und 52 des FrG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ersetzt, die erstmals auch den Schubhaftbescheid als mögliches Anfechtungsobjekt einer Schubhaftbeschwerde - freilich nur für den Fall, dass es bereits zu einer Freiheitsbeschränkung gekommen war; andernfalls war infolge Unzulässigkeit der Erhebung von Vorstellung oder Berufung gegen den Schubhaftbescheid dagegen unmittelbar Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich - vorsahen. In den ErläutRV zu Paragraph 41, FrG 1993 (692 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 50) war diese Neuerung im Wesentlichen mit dem Ziel, die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes in Bezug auf Schubhaft zu beseitigen, begründet worden; es solle nicht länger der Schubhaftbescheid mit Berufung und die Haft mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar sein.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210565.X01Im RIS seit
08.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013