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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde verfügte bei Erlassung des bekämpften Bescheides betreffend Aufhebung des Aufenthaltsverbotes über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger". Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ändert daran nichts, weil es vor den dem Fremden - offenkundig wegen des Wechsels seiner Identität in Unkenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes - erteilten Niederlassungsbewilligungen erlassen wurde. Denn die Rechtskraft des über den Fremden schon Jahre davor verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkte nicht die Unwirksamkeit der in der Folge - zu Unrecht - erteilten Aufenthaltstitel, sondern die in Rechtskraft erwachsenen Titel verdrängten jeweils als spätere Norm die Rechtswirksamkeit dieses zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer (Hinweis E 31. März 2008, 2008/21/0123). Schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Titelverfahren ist das Aufenthaltsverbot damit aber nicht endgültig obsolet geworden, weshalb die Behörde ungeachtet der dargestellten Verdrängung über den gegenständlichen Aufhebungsantrag zu Recht in der Sache selbst entschieden hat.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210549.X01Im RIS seit
08.06.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009