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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §8;Rechtssatz
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 führt für sich allein genommen noch nicht zur Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes. Dieses wird vielmehr gemäß § 65 Abs 3 FrPolG 2005 zu einem Rückkehrverbot und entfaltet, solange der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist, keine Wirkung. Es ist nach jeder Verlängerung des Aufenthaltsrechts (§ 8 AsylG 2005) von Amts wegen zu überprüfen (Hinweis E 23. Oktober 2008, 2007/21/0392).Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 führt für sich allein genommen noch nicht zur Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes. Dieses wird vielmehr gemäß Paragraph 65, Absatz 3, FrPolG 2005 zu einem Rückkehrverbot und entfaltet, solange der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist, keine Wirkung. Es ist nach jeder Verlängerung des Aufenthaltsrechts (Paragraph 8, AsylG 2005) von Amts wegen zu überprüfen (Hinweis E 23. Oktober 2008, 2007/21/0392).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210414.X01Im RIS seit
10.06.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009