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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des M in W, gegen die in einer Verlassenschaftsangelegenheit ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der vorliegenden, vom Einschreiter offenbar selbst verfaßten Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf in einer Verlassenschaftsangelegenheit ergangene Entscheidungen verschiedener Gerichte und vertritt die Ansicht, es liege "bei dieser Erbschaftsabhandlung Ermessensmißbrauch oder Ermessensüberschreitung vor.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 des B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit
a)
die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b)
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fällt. Da es sich bei der vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheit offensichtlich um eine solche handelt, die unter dem Titel des Erbrechtes allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fällt (vgl. insbesondere auch die Bestimmungen der §§ 1, 77 und 105 JN), mußte die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010536.X00Im RIS seit
17.06.1992