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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/05/0051Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0106 E 17. März 2006 RS 1Stammrechtssatz
Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung sowohl nach § 39 VStG als auch nach § 53 Abs. 1 Z. 1 GlücksspielG u.a. der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, unter E 14b zu § 39 VStG referierte Judikatur).Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung sowohl nach Paragraph 39, VStG als auch nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GlücksspielG u.a. der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang vergleiche dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, unter E 14b zu Paragraph 39, VStG referierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050050.X01Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010