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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Aus § 36 Abs 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass eine vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung nur dann mit deren Erlassung durchsetzbar ist, wenn einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Dies ist im Falle einer einen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Entscheidung nur dann der Fall, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (vgl. § 36 Abs 2 AsylG 2005). (Hier: In Verkennung dieser Rechtslage ging die belBeh hingegen davon aus, die mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung sei sofort mit deren Erlassung durchsetzbar, obwohl der dagegen erhobenen Berfung aufschiebende Wirkung zugekommen ist.)Aus Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt sich, dass eine vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung nur dann mit deren Erlassung durchsetzbar ist, wenn einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Dies ist im Falle einer einen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Entscheidung nur dann der Fall, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005). (Hier: In Verkennung dieser Rechtslage ging die belBeh hingegen davon aus, die mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung sei sofort mit deren Erlassung durchsetzbar, obwohl der dagegen erhobenen Berfung aufschiebende Wirkung zugekommen ist.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006210302.X01Im RIS seit
16.06.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009