RS Vwgh 2009/4/30 2006/05/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Wr §85 Abs4;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Frage der Vereinbarkeit mit § 85 Abs. 4 Wr BauO kann (gestützt auf die ständige hg. Rechtsprechung zur Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes) nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden, dessen Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, enthalten muss. Daraus müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes erkennbar sein, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt (Hinweis auf das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0318).Die Frage der Vereinbarkeit mit Paragraph 85, Absatz 4, Wr BauO kann (gestützt auf die ständige hg. Rechtsprechung zur Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes) nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden, dessen Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, enthalten muss. Daraus müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes erkennbar sein, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt (Hinweis auf das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0318).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050258.X01

Im RIS seit

26.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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