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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage der Vereinbarkeit mit § 85 Abs. 4 Wr BauO kann (gestützt auf die ständige hg. Rechtsprechung zur Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes) nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden, dessen Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, enthalten muss. Daraus müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes erkennbar sein, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt (Hinweis auf das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0318).Die Frage der Vereinbarkeit mit Paragraph 85, Absatz 4, Wr BauO kann (gestützt auf die ständige hg. Rechtsprechung zur Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes) nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden, dessen Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, enthalten muss. Daraus müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes erkennbar sein, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt (Hinweis auf das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0318).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050258.X01Im RIS seit
26.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009