RS Vwgh 2009/5/5 AW 2009/05/0032

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Index

L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages, von einer mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde festgelegten Anschlusspflicht ausgenommen zu werden. Der bekämpfte Bescheid, mit dem die Vorstellung gegen den letztinstanzlichen Gemeindebescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausnahme vom Anschlusszwang zurückgewiesen wurde, erfolglos blieb, ist keinem Vollzug zugänglich und räumt insbesondere keine Berechtigung ein. Vollzugstauglich ist erst ein gemäß § 17 Abs. 3 NÖ KanalG erlassener Bescheid, mit welchem einem Liegenschaftseigentümer konkret der Anschluss seiner Liegenschaft aufgetragen wird. Erst mit Erlassung eines solchen Bescheides, gegen den wieder der Rechtszug offen steht, könnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachteile eintreten. Es bleibt daher bei der grundsätzlichen Anordnung des § 30 Abs. 1 VwGG, wonach Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt.Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages, von einer mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde festgelegten Anschlusspflicht ausgenommen zu werden. Der bekämpfte Bescheid, mit dem die Vorstellung gegen den letztinstanzlichen Gemeindebescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausnahme vom Anschlusszwang zurückgewiesen wurde, erfolglos blieb, ist keinem Vollzug zugänglich und räumt insbesondere keine Berechtigung ein. Vollzugstauglich ist erst ein gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KanalG erlassener Bescheid, mit welchem einem Liegenschaftseigentümer konkret der Anschluss seiner Liegenschaft aufgetragen wird. Erst mit Erlassung eines solchen Bescheides, gegen den wieder der Rechtszug offen steht, könnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachteile eintreten. Es bleibt daher bei der grundsätzlichen Anordnung des Paragraph 30, Absatz eins, VwGG, wonach Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009050032.A01

Im RIS seit

07.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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