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L37163 Kanalabgabe NiederösterreichNorm
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages, von einer mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde festgelegten Anschlusspflicht ausgenommen zu werden. Der bekämpfte Bescheid, mit dem die Vorstellung gegen den letztinstanzlichen Gemeindebescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausnahme vom Anschlusszwang zurückgewiesen wurde, erfolglos blieb, ist keinem Vollzug zugänglich und räumt insbesondere keine Berechtigung ein. Vollzugstauglich ist erst ein gemäß § 17 Abs. 3 NÖ KanalG erlassener Bescheid, mit welchem einem Liegenschaftseigentümer konkret der Anschluss seiner Liegenschaft aufgetragen wird. Erst mit Erlassung eines solchen Bescheides, gegen den wieder der Rechtszug offen steht, könnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachteile eintreten. Es bleibt daher bei der grundsätzlichen Anordnung des § 30 Abs. 1 VwGG, wonach Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt.Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages, von einer mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde festgelegten Anschlusspflicht ausgenommen zu werden. Der bekämpfte Bescheid, mit dem die Vorstellung gegen den letztinstanzlichen Gemeindebescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausnahme vom Anschlusszwang zurückgewiesen wurde, erfolglos blieb, ist keinem Vollzug zugänglich und räumt insbesondere keine Berechtigung ein. Vollzugstauglich ist erst ein gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KanalG erlassener Bescheid, mit welchem einem Liegenschaftseigentümer konkret der Anschluss seiner Liegenschaft aufgetragen wird. Erst mit Erlassung eines solchen Bescheides, gegen den wieder der Rechtszug offen steht, könnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachteile eintreten. Es bleibt daher bei der grundsätzlichen Anordnung des Paragraph 30, Absatz eins, VwGG, wonach Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009050032.A01Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009