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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
In Hinblick darauf, dass der Antrag der Behörde auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Status des Fremden als österreichischen Staatsbürger unberührt ließ) bzw. das Wiederaufnahmeverfahren keinen ausreichenden Grund darstellte, das Passverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wäre der Bescheid betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Passgesetz gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen (Hinweis B 2. Dezember 2008, 2008/18/0450).In Hinblick darauf, dass der Antrag der Behörde auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Status des Fremden als österreichischen Staatsbürger unberührt ließ) bzw. das Wiederaufnahmeverfahren keinen ausreichenden Grund darstellte, das Passverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, wäre der Bescheid betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Passgesetz gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen (Hinweis B 2. Dezember 2008, 2008/18/0450).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180301.X02Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012