Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/06/0243 B 17. November 1994 VwSlg 14159 A/1994 RS 4Stammrechtssatz
Ein Bescheid mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage (über die bereits ein Verfahren anhängig ist oder wegen der gleichzeitig ein Verfahren anhängig gemacht wird) ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist.Ein Bescheid mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG wegen einer Vorfrage (über die bereits ein Verfahren anhängig ist oder wegen der gleichzeitig ein Verfahren anhängig gemacht wird) ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180301.X01Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012