RS Vwgh 2009/5/11 2008/18/0301

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Veröffentlicht am 11.05.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0243 B 17. November 1994 VwSlg 14159 A/1994 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Bescheid mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage (über die bereits ein Verfahren anhängig ist oder wegen der gleichzeitig ein Verfahren anhängig gemacht wird) ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist.Ein Bescheid mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG wegen einer Vorfrage (über die bereits ein Verfahren anhängig ist oder wegen der gleichzeitig ein Verfahren anhängig gemacht wird) ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008180301.X01

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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