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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/18/0661 2007/18/0660Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/19/0965 E 30. Mai 1997 RS 2 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist ein - gesetzmäßiger - Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet. Es hat niemand einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180659.X04Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010