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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §40 Abs2 Z3;Rechtssatz
Nach den Regelungen des § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen § 40 Abs. 2 Z 3 AsylG 1997 kann kein Zweifel daran bestehen, dass einem berufsmäßigen Flüchtlingsberater, der im Bereich des fremdenpolizeilichen Verwaltungsverfahrens einen Fremden gegenüber den Fremdenpolizeibehörden vertreten darf, auch die Befugnis zukommt, in dessen Namen gegen einen fremdenpolizeilichen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben.Nach den Regelungen des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 1997 kann kein Zweifel daran bestehen, dass einem berufsmäßigen Flüchtlingsberater, der im Bereich des fremdenpolizeilichen Verwaltungsverfahrens einen Fremden gegenüber den Fremdenpolizeibehörden vertreten darf, auch die Befugnis zukommt, in dessen Namen gegen einen fremdenpolizeilichen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180170.X04Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013