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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/09/0044 E 18. März 1987 RS 2Stammrechtssatz
Eine Berufung ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die Berufung unterfertigt hat, bzw mangels eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Verbesserungsauftrag Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180170.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013