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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0063 E 19. September 1996 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wird eine Berufung durch eine eigenberechtigte Person als Vertreter eingebracht, die nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, ohne daß eine Vollmacht beiliegt, so handelt es sich bei der Nichtvorlage der Vollmacht bloß um einen Formfehler, die Behörde hat gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 29.8.1995, 95/05/0115). Die nachträgliche Beurkundung eines schon früher - hier: während offener Berufungsfrist - bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisses genügt, soweit es sich nicht um Fallfristen des materiellen Rechtes handelt (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016).Wird eine Berufung durch eine eigenberechtigte Person als Vertreter eingebracht, die nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, ohne daß eine Vollmacht beiliegt, so handelt es sich bei der Nichtvorlage der Vollmacht bloß um einen Formfehler, die Behörde hat gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen (Hinweis E 29.8.1995, 95/05/0115). Die nachträgliche Beurkundung eines schon früher - hier: während offener Berufungsfrist - bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisses genügt, soweit es sich nicht um Fallfristen des materiellen Rechtes handelt (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Verbesserungsauftrag Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180170.X01Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013