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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §56;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, ausgesprochen, dass dann, wenn die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, § 56 AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich gemäß § 58 Abs. 1 AMSG an den zuständigen Bundesminister, geht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, ausgesprochen, dass dann, wenn die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, Paragraph 56, AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AMSG an den zuständigen Bundesminister, geht.
Schlagworte
Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080248.X02Im RIS seit
16.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013