Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im erstinstanzlichen Bescheid wurden "Ing. F und Mitbesitzer, Hausinhaber" als Verpflichtete genannt. Die belangte Behörde hat aber nicht die Sache des Verfahrens im Berufungsstadium ausgetauscht, indem sie den angefochtenen Bescheid lediglich an den Beschwerdeführer ohne den Zusatz "und Mitbesitzer, Hausinhaber" gerichtet hat. Ein Austausch des verpflichteten Rechtssubjektes oder eine Verwechslungsgefahr ist nämlich nicht gegeben gewesen, insofern die "Mitbesitzer" weder ausdrücklich genannt wurden noch aus dem erstinstanzlichen Bescheid abgeleitet werden könnte, dass eine weitere Person als der Beschwerdeführer verpflichtet werden sollte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/08/0107).Im erstinstanzlichen Bescheid wurden "Ing. F und Mitbesitzer, Hausinhaber" als Verpflichtete genannt. Die belangte Behörde hat aber nicht die Sache des Verfahrens im Berufungsstadium ausgetauscht, indem sie den angefochtenen Bescheid lediglich an den Beschwerdeführer ohne den Zusatz "und Mitbesitzer, Hausinhaber" gerichtet hat. Ein Austausch des verpflichteten Rechtssubjektes oder eine Verwechslungsgefahr ist nämlich nicht gegeben gewesen, insofern die "Mitbesitzer" weder ausdrücklich genannt wurden noch aus dem erstinstanzlichen Bescheid abgeleitet werden könnte, dass eine weitere Person als der Beschwerdeführer verpflichtet werden sollte vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/08/0107).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080235.X01Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009