RS Vwgh 2009/5/13 2007/08/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2009
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im erstinstanzlichen Bescheid wurden "Ing. F und Mitbesitzer, Hausinhaber" als Verpflichtete genannt. Die belangte Behörde hat aber nicht die Sache des Verfahrens im Berufungsstadium ausgetauscht, indem sie den angefochtenen Bescheid lediglich an den Beschwerdeführer ohne den Zusatz "und Mitbesitzer, Hausinhaber" gerichtet hat. Ein Austausch des verpflichteten Rechtssubjektes oder eine Verwechslungsgefahr ist nämlich nicht gegeben gewesen, insofern die "Mitbesitzer" weder ausdrücklich genannt wurden noch aus dem erstinstanzlichen Bescheid abgeleitet werden könnte, dass eine weitere Person als der Beschwerdeführer verpflichtet werden sollte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/08/0107).Im erstinstanzlichen Bescheid wurden "Ing. F und Mitbesitzer, Hausinhaber" als Verpflichtete genannt. Die belangte Behörde hat aber nicht die Sache des Verfahrens im Berufungsstadium ausgetauscht, indem sie den angefochtenen Bescheid lediglich an den Beschwerdeführer ohne den Zusatz "und Mitbesitzer, Hausinhaber" gerichtet hat. Ein Austausch des verpflichteten Rechtssubjektes oder eine Verwechslungsgefahr ist nämlich nicht gegeben gewesen, insofern die "Mitbesitzer" weder ausdrücklich genannt wurden noch aus dem erstinstanzlichen Bescheid abgeleitet werden könnte, dass eine weitere Person als der Beschwerdeführer verpflichtet werden sollte vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/08/0107).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080235.X01

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten