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21/01 HandelsrechtNorm
GmbHG §20 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die Kommanditistin der GmbH & Co KG an der Komplementär-GmbH über einen Kapitalanteil von 75 %, damit auch über die für Beschlüsse der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit allein verfügt hat und sie somit bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und mittelbar der GmbH & Co KG nehmen konnte und aus diesem Grund die Versicherungspflicht der Kommanditistin gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG anzunehmen war.Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die Kommanditistin der GmbH & Co KG an der Komplementär-GmbH über einen Kapitalanteil von 75 %, damit auch über die für Beschlüsse der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit allein verfügt hat und sie somit bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und mittelbar der GmbH & Co KG nehmen konnte und aus diesem Grund die Versicherungspflicht der Kommanditistin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzunehmen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080341.X02Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009