RS Vwgh 2009/5/13 2006/08/0341

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Veröffentlicht am 13.05.2009
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GmbHG §20 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
HGB §116;
HGB §164;
HGB §170;
UGB §116;
UGB §164;
UGB §170;

Rechtssatz

Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die Kommanditistin der GmbH & Co KG an der Komplementär-GmbH über einen Kapitalanteil von 75 %, damit auch über die für Beschlüsse der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit allein verfügt hat und sie somit bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und mittelbar der GmbH & Co KG nehmen konnte und aus diesem Grund die Versicherungspflicht der Kommanditistin gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG anzunehmen war.Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die Kommanditistin der GmbH & Co KG an der Komplementär-GmbH über einen Kapitalanteil von 75 %, damit auch über die für Beschlüsse der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit allein verfügt hat und sie somit bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und mittelbar der GmbH & Co KG nehmen konnte und aus diesem Grund die Versicherungspflicht der Kommanditistin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzunehmen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080341.X02

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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