RS Vwgh 2009/5/13 2006/08/0341

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Veröffentlicht am 13.05.2009
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
HGB §164;
HGB §170;
UGB §164;
UGB §170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0041 E 11. September 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund der Materialien (Hinweis EB zu RV, 886 Blg. NR XX. GP) zu § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Da der Kommanditist gemäß § 170 UGB (früher § 170 HGB) von der Vertretung der KG grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.Vor dem Hintergrund der Materialien (Hinweis EB zu RV, 886 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Da der Kommanditist gemäß Paragraph 170, UGB (früher Paragraph 170, HGB) von der Vertretung der KG grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080341.X01

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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