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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AlVG 1977 §36a Abs3 Z1;Rechtssatz
Bei der hier gegenständlichen Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe sind zunächst nach § 36a Abs. 3 Z. 1 bis 3 AlVG bestimmte steuerfreie Bezüge bzw. bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigte Bezüge dem Einkommen (des Partners) hinzuzurechnen und führen damit zu einem höheren anrechenbaren Partnereinkommen. Vom solcherart ermittelten Einkommen ist daraufhin gemäß § 6 Abs. 7 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Notstandshilfeverordnung die "auf den Gesamtbetrag der Einkünfte entfallende Einkommensteuer" abzuziehen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, welcher rechnerische Steuerbetrag sich bei Anwendung des Tarifs nach § 33 Abs. 1 EStG 1988, noch vor Berücksichtigung der Absetzbeträge oder sonstiger Tarifbegünstigungen, ergäbe, zumal nur der tatsächlich festgesetzte und vom Partner zu entrichtende Einkommensteuerbetrag dessen verfügbares Einkommen vermindert.Bei der hier gegenständlichen Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe sind zunächst nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 AlVG bestimmte steuerfreie Bezüge bzw. bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigte Bezüge dem Einkommen (des Partners) hinzuzurechnen und führen damit zu einem höheren anrechenbaren Partnereinkommen. Vom solcherart ermittelten Einkommen ist daraufhin gemäß Paragraph 6, Absatz 7, i.V.m. Paragraph 5, Absatz 3, der Notstandshilfeverordnung die "auf den Gesamtbetrag der Einkünfte entfallende Einkommensteuer" abzuziehen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, welcher rechnerische Steuerbetrag sich bei Anwendung des Tarifs nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988, noch vor Berücksichtigung der Absetzbeträge oder sonstiger Tarifbegünstigungen, ergäbe, zumal nur der tatsächlich festgesetzte und vom Partner zu entrichtende Einkommensteuerbetrag dessen verfügbares Einkommen vermindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080295.X01Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013