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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §13a Abs2;Rechtssatz
Es trifft keineswegs zu, dass sämtliche Beitragsanteile in jedem Fall nach dem IESG zu ersetzen sind, da sich die Ersatzpflicht nach § 13a Abs. 2 IESG (in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 107/1997) nur auf Dienstnehmerbeitragsanteile für gesicherte Ansprüche bzw. auf Ansprüche vor Konkurseröffnung bezieht.Es trifft keineswegs zu, dass sämtliche Beitragsanteile in jedem Fall nach dem IESG zu ersetzen sind, da sich die Ersatzpflicht nach Paragraph 13 a, Absatz 2, IESG (in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,) nur auf Dienstnehmerbeitragsanteile für gesicherte Ansprüche bzw. auf Ansprüche vor Konkurseröffnung bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080175.X02Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009