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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Berufung, über den die belangte Behörde (die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) zu entscheiden hatte, bezog sich augenscheinlich nicht auf den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem das Arbeitsmarktservice den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe abgewiesen hatte, sondern war darauf gerichtet, den "Bezug erforderlicher Sozialhilfeleistung
... angemessen und valorisiert, zu gewähren". Ein solcher an der
Sache des Berufungsverfahrens völlig vorbeigehender Berufungsantrag ist im vorliegenden Fall dem Fehlen eines solchen gleichzuhalten, womit die Berufung mangelhaft ist (§ 63 Abs. 3 AVG). Gemäß § 13 Abs 3 AVG hätte die belangte Behörde vor einer Zurückweisung der Berufung diesen Mangel zum Anlass nehmen müssen, dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Da sie dies unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit.Sache des Berufungsverfahrens völlig vorbeigehender Berufungsantrag ist im vorliegenden Fall dem Fehlen eines solchen gleichzuhalten, womit die Berufung mangelhaft ist (Paragraph 63, Absatz 3, AVG). Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hätte die belangte Behörde vor einer Zurückweisung der Berufung diesen Mangel zum Anlass nehmen müssen, dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Da sie dies unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080122.X01Im RIS seit
09.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013