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24/01 StrafgesetzbuchHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0138 E 28. Februar 2008 RS 1 (Hier: Zusatzstrafe nach § 40 StGB im Ausmaß von 28 Monaten (demgemäß liegt die Gesamtstrafe höher); auf das Ausmaß der Überschreitung der in § 61 Z 4 FrPolG 2005 festgelegten Grenze kommt es nicht an.)Stammrechtssatz
Wurde der Fremde rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als zwei Jahren verurteilt, so stehen § 61 Z. 3 und 4 FrPolG 2005 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (Hinweis E 3. Mai 2005, 2005/18/0054).Wurde der Fremde rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als zwei Jahren verurteilt, so stehen Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FrPolG 2005 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (Hinweis E 3. Mai 2005, 2005/18/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220092.X03Im RIS seit
12.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011