RS Vwgh 2009/5/14 2009/22/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2009
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §61 Z4;
StGB §40;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0138 E 28. Februar 2008 RS 1 (Hier: Zusatzstrafe nach § 40 StGB im Ausmaß von 28 Monaten (demgemäß liegt die Gesamtstrafe höher); auf das Ausmaß der Überschreitung der in § 61 Z 4 FrPolG 2005 festgelegten Grenze kommt es nicht an.)

Stammrechtssatz

Wurde der Fremde rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als zwei Jahren verurteilt, so stehen § 61 Z. 3 und 4 FrPolG 2005 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (Hinweis E 3. Mai 2005, 2005/18/0054).Wurde der Fremde rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als zwei Jahren verurteilt, so stehen Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FrPolG 2005 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (Hinweis E 3. Mai 2005, 2005/18/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009220092.X03

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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