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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Fremde führte im Antragsformular als beabsichtigten Aufenthaltszweck in erster Linie die Familieneigenschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, und zwar mit seiner (damaligen) Ehefrau, ins Treffen. Darüber hinaus ist aber den dem Antrag beigelegten Urkunden und dem Ergebnis der Erhebungen, insbesondere der vom Fremden vorgelegten Lohnbestätigung und dem von der Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug, zu entnehmen, dass der Fremde unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachging und auch weiterhin nachgeht. Sohin konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der von ihm beabsichtigte Zweck seines Aufenthalts sei allein in der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau gelegen. Vielmehr legte dieses Erhebungsergebnis nahe, dass der Fremde einen Aufenthalt in Österreich (auch) deshalb beabsichtigt, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit ergab sich aber nun im Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung, dass der Fremde mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden ist, dass er für seinen (nunmehr) beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den von ihm beantragten Aufenthaltstitel benötigte. Dies wiederum löst die Verpflichtung der Behörde nach § 23 Abs. 1 NAG 2005 aus, ihn vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihm im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe.Der Fremde führte im Antragsformular als beabsichtigten Aufenthaltszweck in erster Linie die Familieneigenschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, und zwar mit seiner (damaligen) Ehefrau, ins Treffen. Darüber hinaus ist aber den dem Antrag beigelegten Urkunden und dem Ergebnis der Erhebungen, insbesondere der vom Fremden vorgelegten Lohnbestätigung und dem von der Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug, zu entnehmen, dass der Fremde unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachging und auch weiterhin nachgeht. Sohin konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der von ihm beabsichtigte Zweck seines Aufenthalts sei allein in der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau gelegen. Vielmehr legte dieses Erhebungsergebnis nahe, dass der Fremde einen Aufenthalt in Österreich (auch) deshalb beabsichtigt, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit ergab sich aber nun im Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung, dass der Fremde mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden ist, dass er für seinen (nunmehr) beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den von ihm beantragten Aufenthaltstitel benötigte. Dies wiederum löst die Verpflichtung der Behörde nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 aus, ihn vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihm im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220922.X01Im RIS seit
12.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009