RS Vwgh 2009/5/14 2008/22/0922

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Veröffentlicht am 14.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §23 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Fremde führte im Antragsformular als beabsichtigten Aufenthaltszweck in erster Linie die Familieneigenschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, und zwar mit seiner (damaligen) Ehefrau, ins Treffen. Darüber hinaus ist aber den dem Antrag beigelegten Urkunden und dem Ergebnis der Erhebungen, insbesondere der vom Fremden vorgelegten Lohnbestätigung und dem von der Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug, zu entnehmen, dass der Fremde unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachging und auch weiterhin nachgeht. Sohin konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der von ihm beabsichtigte Zweck seines Aufenthalts sei allein in der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau gelegen. Vielmehr legte dieses Erhebungsergebnis nahe, dass der Fremde einen Aufenthalt in Österreich (auch) deshalb beabsichtigt, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit ergab sich aber nun im Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung, dass der Fremde mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden ist, dass er für seinen (nunmehr) beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den von ihm beantragten Aufenthaltstitel benötigte. Dies wiederum löst die Verpflichtung der Behörde nach § 23 Abs. 1 NAG 2005 aus, ihn vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihm im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe.Der Fremde führte im Antragsformular als beabsichtigten Aufenthaltszweck in erster Linie die Familieneigenschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, und zwar mit seiner (damaligen) Ehefrau, ins Treffen. Darüber hinaus ist aber den dem Antrag beigelegten Urkunden und dem Ergebnis der Erhebungen, insbesondere der vom Fremden vorgelegten Lohnbestätigung und dem von der Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug, zu entnehmen, dass der Fremde unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachging und auch weiterhin nachgeht. Sohin konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der von ihm beabsichtigte Zweck seines Aufenthalts sei allein in der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau gelegen. Vielmehr legte dieses Erhebungsergebnis nahe, dass der Fremde einen Aufenthalt in Österreich (auch) deshalb beabsichtigt, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit ergab sich aber nun im Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung, dass der Fremde mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden ist, dass er für seinen (nunmehr) beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den von ihm beantragten Aufenthaltstitel benötigte. Dies wiederum löst die Verpflichtung der Behörde nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 aus, ihn vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihm im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220922.X01

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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