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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §12 Abs8;Rechtssatz
Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß § 12 Abs. 8 AuslBG nach den Vorschriften des § 41 NAG 2005 und des § 24 AuslBG. Das in § 2 Abs. 5 Z 3 AuslBG enthaltene Kriterium des maßgeblichen Einflusses auf die Führung eines Betriebes ("Führungskraft") kann fallbezogen nicht vernünftigerweise auf die Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sinngemäß übertragen werden, zumal im Falle von Einzelunternehmern oder von die Geschäftsführung wahrnehmenden Alleingesellschaftern ein solcher maßgeblicher Einfluss regelmäßig immer vorliegen wird. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass in solchen Fällen immer schon allein deswegen ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten wäre, und der Gesetzgeber allein deshalb die Voraussetzungen nach § 24 AuslBG als erfüllt ansehen wollte.Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß Paragraph 12, Absatz 8, AuslBG nach den Vorschriften des Paragraph 41, NAG 2005 und des Paragraph 24, AuslBG. Das in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, AuslBG enthaltene Kriterium des maßgeblichen Einflusses auf die Führung eines Betriebes ("Führungskraft") kann fallbezogen nicht vernünftigerweise auf die Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sinngemäß übertragen werden, zumal im Falle von Einzelunternehmern oder von die Geschäftsführung wahrnehmenden Alleingesellschaftern ein solcher maßgeblicher Einfluss regelmäßig immer vorliegen wird. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass in solchen Fällen immer schon allein deswegen ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten wäre, und der Gesetzgeber allein deshalb die Voraussetzungen nach Paragraph 24, AuslBG als erfüllt ansehen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220129.X02Im RIS seit
12.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009