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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0233 E 17. Jänner 1990 RS 2 hier: auch die Zurückweisung privatrechtlicher Einwendungen führt nicht zu einer RechtsverletzungStammrechtssatz
Hat es die Beh unterlassen, die vom Bf erhobenen Einwendungen bei Zutreffen ihrer Qualifikation als zivilrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, so wird der Bf dadurch in keinem Recht verletzt, weil es ihm dessen ungeachtet freisteht, zivilrechtliche Ansprüche im Rechtsweg
geltend zu machen (Hinweis E 25.6.1986, 85/03/0154).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008110201.X02Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013