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L94806 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau SteiermarkNorm
ABGB §285;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Bydlinski in Rummel, ABGB I, Rz 13 zu § 7 ABGB, sowie etwa das Urteil des OGH vom 27. Oktober 1999, 7 Ob 225/99k) stellt die Verfügung über den Leichnam einen Akt der Totenfürsorge dar. Welche Verfügungen mit dem Leichnam zu treffen sind, insbesondere welche Bestattungsart zu wählen ist und was die sonstige "Totenpflege" anlangt, richtet sich - im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten - zunächst auf Grund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes des Verstorbenen nach dessen ausdrücklichem oder mutmaßlichem Willen. Primär ist also der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt oder ihm aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden darf, tritt das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen - ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung - ein, über den Leichnam zu bestimmen, wozu es auch gehört, die letzte Ruhestätte zu bestimmen. Letztlich haben die ordentlichen Gerichte über die im Rahmen der Totenfürsorge zu treffenden Maßnahmen eine Entscheidung zu fällen. Demgegenüber hat die Behörde mit dem Bescheid bloß eine Entscheidung darüber getroffen, dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die Aufbewahrung der Urne mit den Aschenresten in der beantragten Weise gemäß § 23 Abs. 4 Stmk.Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB römisch eins, Rz 13 zu Paragraph 7, ABGB, sowie etwa das Urteil des OGH vom 27. Oktober 1999, 7 Ob 225/99k) stellt die Verfügung über den Leichnam einen Akt der Totenfürsorge dar. Welche Verfügungen mit dem Leichnam zu treffen sind, insbesondere welche Bestattungsart zu wählen ist und was die sonstige "Totenpflege" anlangt, richtet sich - im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten - zunächst auf Grund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes des Verstorbenen nach dessen ausdrücklichem oder mutmaßlichem Willen. Primär ist also der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt oder ihm aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden darf, tritt das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen - ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung - ein, über den Leichnam zu bestimmen, wozu es auch gehört, die letzte Ruhestätte zu bestimmen. Letztlich haben die ordentlichen Gerichte über die im Rahmen der Totenfürsorge zu treffenden Maßnahmen eine Entscheidung zu fällen. Demgegenüber hat die Behörde mit dem Bescheid bloß eine Entscheidung darüber getroffen, dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die Aufbewahrung der Urne mit den Aschenresten in der beantragten Weise gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Stmk.
LeichenbestattungsG erfüllt sind und welche Auflagen einzuhalten sind. Die - zivilrechtliche - Verfügungsbefugnis als Ausfluss der oben dargestellten Totenpflege war jedoch nicht Gegenstand des Bescheides, sondern ist über diese (im Streitfall) von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Das nach dem oben Gesagten allenfalls bestehende privatrechtliche Interesse des Beschwerdeführers, selbst über die Urne mit der Asche seines Sohnes zu verfügen, begründet keine Parteistellung des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Gesundheitswesen Sanitätswesen Friedhöfe Totenbeschau Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008110201.X01Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013