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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Wurde im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung der Lenkberechtigung "ab der Zustellung dieses Bescheides" für die Dauer von drei Monaten angeordnet, war der Beginn der Entziehung durch die Berufung aufgeschoben, da die Behörde erster Instanz die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG im vorliegenden Fall nicht aberkannt hatte. Die Berufungsbehörde hätte diese Unklarheit daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG durch eine entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Spruches beseitigen müssen, um den Vorgaben des § 25 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 zu entsprechen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. E vom 16. April 2009, 2009/11/0020). Aber selbst wenn mit dem Berufungsbescheid eine Entziehung der Lenkberechtigung ab dem Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides für die Dauer von drei Monaten angeordnet werden sollte, so wäre dies rechtswidrig, weil damit die Entziehung im Hinblick auf das vorhin Gesagte für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ausgesprochen worden wäre (vgl. zur rückwirkenden Entziehung das hg. E vom 20. Februar 2001, 2000/11/0167).Wurde im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung der Lenkberechtigung "ab der Zustellung dieses Bescheides" für die Dauer von drei Monaten angeordnet, war der Beginn der Entziehung durch die Berufung aufgeschoben, da die Behörde erster Instanz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG im vorliegenden Fall nicht aberkannt hatte. Die Berufungsbehörde hätte diese Unklarheit daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch eine entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Spruches beseitigen müssen, um den Vorgaben des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz FSG 1997 zu entsprechen vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. E vom 16. April 2009, 2009/11/0020). Aber selbst wenn mit dem Berufungsbescheid eine Entziehung der Lenkberechtigung ab dem Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides für die Dauer von drei Monaten angeordnet werden sollte, so wäre dies rechtswidrig, weil damit die Entziehung im Hinblick auf das vorhin Gesagte für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ausgesprochen worden wäre vergleiche zur rückwirkenden Entziehung das hg. E vom 20. Februar 2001, 2000/11/0167).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007110009.X01Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011