TE Vwgh Beschluss 1992/6/17 92/03/0098

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

FischereiG NÖ 1988 §6 Abs1;
VwGG §23 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1.) des Ing. Mag. H, 2.) des Ing. JV, 3.) der EV, 4.) des JT, alle in W, und 5.) des JP in B, sämtliche vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, sowie der übrigen Miteigentümer der Grundstücke Nr. nnn/1, nnn/2 und nnn/3 je KG Z, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Februar 1992, Zl. VI/4-Fi-77, betreffend Feststellung eines Fischereieigenrevieres (mitbeteiligte Parteien: 1.) K, 2.) R, beide V), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde betrifft, die von Rechtsanwalt Dr. G namens der - außer den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern - übrigen Miteigentümern der Grundstücke Nr. nnn/1, nnn/2 und nnn/3 je KG Z erhoben wurde.

Begründung

Im Beschwerdeschriftsatz wurden als Beschwerdeführer

1.) Ing. Mag. H, 2.) Ing. JV, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, und 3.) "alle anderen Miteigentümer der Grundstücke Nr. nnn/1, nnn/2 und nnn/3 je KG Z", diese vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, "Bevollmächtigung ausgewiesen im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft N", dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, angeführt.

Mit hg. Verfügung vom 21. April 1992 wurde die Beschwerde an Rechtsanwalt Dr. G gemäß § 34 Abs. 2 VwGG - u.a. - mit dem Auftrag zurückgestellt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen sämtliche Beschwerdeführer mit Namen und Anschrift anzugeben und deren Bevollmächtigung für den Zweitbeschwerdeführer nachzuweisen. Die Zustellung erfolgte am 30. April 1992.

Mit Eingabe vom 11. Mai 1992 legte Rechtsanwalt Dr. G - u.a. - eine Liste sämtlicher Miteigentümer der obgenannten Grundstücke vor und führte aus, daß all diese Miteigentümer die Beschwerdeführer seien. Die Bevollmächtigung für den Zweitbeschwerdeführer ergebe sich aus § 6 Abs. 1

NÖ Fischereigesetz 1988 "und dem darauf aufbauenden Schriftverkehr zwischen der Behörde erster Instanz (der Bezirkshauptmannschaft N) und den Beschwerdeführern vom 11. Juni und 30. Juni 1990, die ebenfalls beigelegt werden". Wie bisher seien die Beschwerdeführer Ing. Mag. H und Ing. JV vom einschreitenden Rechtsanwalt direkt vertreten, Ing. JV habe den einschreitenden Rechtsanwalt darüber hinaus auch als Vertreter aller übrigen Miteigentümer zur Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt. Darüber hinaus hätten mittlerweile auch die Beschwerdeführer EV, JT und JP den einschreitenden Rechtsanwalt direkt zur Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt.

Bei dem erwähnten, mit der Eingabe vorgelegten "Schriftverkehr" handelt es sich um die Ablichtung der Urschrift eines an die Wassergenossenschaft K gerichteten behördlichen Schreibens vom 11. Juni 1990 mit der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Vertreters gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 1988 sowie um die Ablichtung des an die Bezirkshauptmannschaft N gerichteten Schreibens der Wassergenossenschaft K vom 30. Juni 1990, mit welchem der Zweitbeschwerdeführer als Vertreter der Wassergenossenschaft K bekanntgegeben wurde.

Die vorgelegten Schriftstücke im Zusammenhalt mit § 6 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 1988 vermögen nicht den Nachweis zu erbringen, daß die Miteigentümer der angeführten Grundstücke den Zweitbeschwerdeführer zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof bevollmächtigt hätten, geht doch daraus die Abgabe entsprechender Willenserklärungen durch die Miteigentümer nicht hervor.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde somit in diesem Punkte - teilweise - nicht entsprochen, sodaß die ohne nachgewiesene Bevollmächtigung eingebrachte Beschwerde als zurückgezogen gilt; das Verfahren hierüber war daher in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß einzustellen (§ 34 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030098.X00

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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