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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zu den zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweisen gemäß § 51g Abs. 1 VStG, die der unabhängige Verwaltungssenat aufzunehmen hat, gehören die Aussagen jener Zeugen, die zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes etwas beitragen können. Im Fall des Vorwurfes der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers nach dem AuslBG kann mit Bezug auf jenen Ausländer, um dessen Beschäftigung es geht, nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass seine Einvernahme zu diesem Zwecke zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht relevant wäre.Zu den zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweisen gemäß Paragraph 51 g, Absatz eins, VStG, die der unabhängige Verwaltungssenat aufzunehmen hat, gehören die Aussagen jener Zeugen, die zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes etwas beitragen können. Im Fall des Vorwurfes der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers nach dem AuslBG kann mit Bezug auf jenen Ausländer, um dessen Beschäftigung es geht, nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass seine Einvernahme zu diesem Zwecke zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht relevant wäre.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweise Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090322.X01Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009