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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2 litb idF 2003/I/133;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/09/0167 E 9. Dezember 2010Rechtssatz
Die Tatsache, dass der Vertreter der arbeitgebenden Gesellschaft davon "überzeugt" war, angesichts der Vorlage eines Gewerbescheines durch den Ausländer rechtens zu handeln, reicht zur Entlastung des Arbeitgebers bzw. des für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen allein nicht aus, sein mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs. 1 VStG darzutun, weil es als notorisch anzusehen ist, dass Ausländer grundsätzlich einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen und der Arbeitgeber in Zweifelsfällen - sollte er diese als vorliegend erachten - ohne vorherige Erkundigungen bei der zuständigen - und nicht bei irgendeiner - Behörde nicht ohne Weiteres von der für ihn günstigeren Variante ausgehen darf.Die Tatsache, dass der Vertreter der arbeitgebenden Gesellschaft davon "überzeugt" war, angesichts der Vorlage eines Gewerbescheines durch den Ausländer rechtens zu handeln, reicht zur Entlastung des Arbeitgebers bzw. des für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen allein nicht aus, sein mangelndes Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG darzutun, weil es als notorisch anzusehen ist, dass Ausländer grundsätzlich einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen und der Arbeitgeber in Zweifelsfällen - sollte er diese als vorliegend erachten - ohne vorherige Erkundigungen bei der zuständigen - und nicht bei irgendeiner - Behörde nicht ohne Weiteres von der für ihn günstigeren Variante ausgehen darf.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090168.X05Im RIS seit
15.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013