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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12 idF 2005/I/101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0159 2006/09/0158Rechtssatz
Aus § 18 Abs. 12 AuslBG ist zu schließen, dass die Ausstellung einer Entsendebestätigung nicht in Betracht kommt, wenn keine Entsendung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Handelt es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung, ist daher die Ausstellung einer Entsendebestätigung nicht zulässig; auch die Untersagung der Entsendung iSd § 18 Abs. 12 AuslBG kommt im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht in Betracht.Aus Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist zu schließen, dass die Ausstellung einer Entsendebestätigung nicht in Betracht kommt, wenn keine Entsendung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Handelt es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung, ist daher die Ausstellung einer Entsendebestätigung nicht zulässig; auch die Untersagung der Entsendung iSd Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG kommt im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006090157.X01Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013