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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist zunächst, dass der Beschwerdeführer eine ihm offen stehende Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof versäumt hat. Dies setzt voraus, dass der Verwaltungsgerichtshof für die erhobene Beschwerde überhaupt zuständig ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 30. August 1994, Zl. 94/10/0114). Die Rechtsverletzungsbehauptung des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht darin, dass durch die hier erfolgte Bestrafung nach § 14 VersammlungsG in sein durch Art. 12 StGG geschütztes Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer macht vielmehr eine Verletzung in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung nach § 14 VersammlungsG mit der Behauptung geltend, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde sei darin gelegen, ihn bestraft zu haben, obwohl er an der Veranstaltung nicht teilgenommen, also das erwähnte Grundrecht gar nicht in Anspruch genommen habe. In Ansehung einer so zu verstehenden Rechtsverletzungsbehauptung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus dem Grunde des Art. 133 Z. 1 B-VG ausgeschlossen. Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als zulässig.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist zunächst, dass der Beschwerdeführer eine ihm offen stehende Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof versäumt hat. Dies setzt voraus, dass der Verwaltungsgerichtshof für die erhobene Beschwerde überhaupt zuständig ist vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 30. August 1994, Zl. 94/10/0114). Die Rechtsverletzungsbehauptung des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht darin, dass durch die hier erfolgte Bestrafung nach Paragraph 14, VersammlungsG in sein durch Artikel 12, StGG geschütztes Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer macht vielmehr eine Verletzung in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung nach Paragraph 14, VersammlungsG mit der Behauptung geltend, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde sei darin gelegen, ihn bestraft zu haben, obwohl er an der Veranstaltung nicht teilgenommen, also das erwähnte Grundrecht gar nicht in Anspruch genommen habe. In Ansehung einer so zu verstehenden Rechtsverletzungsbehauptung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus dem Grunde des Artikel 133, Ziffer eins, B-VG ausgeschlossen. Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170047.X01Im RIS seit
29.06.2009Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014