RS Vwgh 2009/5/18 2009/17/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art133 Z1;
StGG Art12;
VersammlungsG 1953 §14;
VwGG §46 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist zunächst, dass der Beschwerdeführer eine ihm offen stehende Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof versäumt hat. Dies setzt voraus, dass der Verwaltungsgerichtshof für die erhobene Beschwerde überhaupt zuständig ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 30. August 1994, Zl. 94/10/0114). Die Rechtsverletzungsbehauptung des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht darin, dass durch die hier erfolgte Bestrafung nach § 14 VersammlungsG in sein durch Art. 12 StGG geschütztes Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer macht vielmehr eine Verletzung in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung nach § 14 VersammlungsG mit der Behauptung geltend, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde sei darin gelegen, ihn bestraft zu haben, obwohl er an der Veranstaltung nicht teilgenommen, also das erwähnte Grundrecht gar nicht in Anspruch genommen habe. In Ansehung einer so zu verstehenden Rechtsverletzungsbehauptung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus dem Grunde des Art. 133 Z. 1 B-VG ausgeschlossen. Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als zulässig.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist zunächst, dass der Beschwerdeführer eine ihm offen stehende Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof versäumt hat. Dies setzt voraus, dass der Verwaltungsgerichtshof für die erhobene Beschwerde überhaupt zuständig ist vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 30. August 1994, Zl. 94/10/0114). Die Rechtsverletzungsbehauptung des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht darin, dass durch die hier erfolgte Bestrafung nach Paragraph 14, VersammlungsG in sein durch Artikel 12, StGG geschütztes Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer macht vielmehr eine Verletzung in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung nach Paragraph 14, VersammlungsG mit der Behauptung geltend, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde sei darin gelegen, ihn bestraft zu haben, obwohl er an der Veranstaltung nicht teilgenommen, also das erwähnte Grundrecht gar nicht in Anspruch genommen habe. In Ansehung einer so zu verstehenden Rechtsverletzungsbehauptung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus dem Grunde des Artikel 133, Ziffer eins, B-VG ausgeschlossen. Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170047.X01

Im RIS seit

29.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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