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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §311;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0173 2008/17/0172Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Vorschriften wie § 236 Abs. 2 K-LAO (vgl. etwa § 311 BAO) ausgeführt hat, ist ein Devolutionsantrag nach einer derartigen Bestimmung lediglich im Falle der Säumnis der Behörde erster Instanz zulässig. Eine Devolution von der (säumigen) Berufungsbehörde auf eine allenfalls bestehende Oberbehörde (im vorliegenden Fall den Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein) kommt nicht in Betracht. Ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung gegen die säumige Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit ausgeschlossen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Vorschriften wie Paragraph 236, Absatz 2, K-LAO vergleiche etwa Paragraph 311, BAO) ausgeführt hat, ist ein Devolutionsantrag nach einer derartigen Bestimmung lediglich im Falle der Säumnis der Behörde erster Instanz zulässig. Eine Devolution von der (säumigen) Berufungsbehörde auf eine allenfalls bestehende Oberbehörde (im vorliegenden Fall den Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein) kommt nicht in Betracht. Ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung gegen die säumige Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170170.X01Im RIS seit
29.06.2009Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010