RS Vwgh 2009/5/18 2008/17/0170

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Veröffentlicht am 18.05.2009
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311;
LAO Krnt 1991 §236 Abs2;
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0173 2008/17/0172

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Vorschriften wie § 236 Abs. 2 K-LAO (vgl. etwa § 311 BAO) ausgeführt hat, ist ein Devolutionsantrag nach einer derartigen Bestimmung lediglich im Falle der Säumnis der Behörde erster Instanz zulässig. Eine Devolution von der (säumigen) Berufungsbehörde auf eine allenfalls bestehende Oberbehörde (im vorliegenden Fall den Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein) kommt nicht in Betracht. Ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung gegen die säumige Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit ausgeschlossen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Vorschriften wie Paragraph 236, Absatz 2, K-LAO vergleiche etwa Paragraph 311, BAO) ausgeführt hat, ist ein Devolutionsantrag nach einer derartigen Bestimmung lediglich im Falle der Säumnis der Behörde erster Instanz zulässig. Eine Devolution von der (säumigen) Berufungsbehörde auf eine allenfalls bestehende Oberbehörde (im vorliegenden Fall den Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein) kommt nicht in Betracht. Ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung gegen die säumige Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170170.X01

Im RIS seit

29.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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