RS Vwgh 2009/5/19 2007/10/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z2;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde überschreitet den Rahmen ihrer Ermächtigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG, den mit Berufung angefochtenen Bescheid in ihrer Sachentscheidung nach jeder Richtung abzuändern nicht, wenn sie den erstinstanzlichen Tatvorwurf unter einen anderen Tatbestand subsumiert als die Erstbehörde (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), S. 984, dargestellte Judikatur). Die belangte Behörde war daher nicht gehindert, die von der Erstbehörde herangezogene Übertretungsnorm (§ 90 Abs. 3 Z. 3 LMSVG) in § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu ändern.Die Berufungsbehörde überschreitet den Rahmen ihrer Ermächtigung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, den mit Berufung angefochtenen Bescheid in ihrer Sachentscheidung nach jeder Richtung abzuändern nicht, wenn sie den erstinstanzlichen Tatvorwurf unter einen anderen Tatbestand subsumiert als die Erstbehörde vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Sitzung 984, dargestellte Judikatur). Die belangte Behörde war daher nicht gehindert, die von der Erstbehörde herangezogene Übertretungsnorm (Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 3, LMSVG) in Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG zu ändern.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100202.X01

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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