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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde überschreitet den Rahmen ihrer Ermächtigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG, den mit Berufung angefochtenen Bescheid in ihrer Sachentscheidung nach jeder Richtung abzuändern nicht, wenn sie den erstinstanzlichen Tatvorwurf unter einen anderen Tatbestand subsumiert als die Erstbehörde (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), S. 984, dargestellte Judikatur). Die belangte Behörde war daher nicht gehindert, die von der Erstbehörde herangezogene Übertretungsnorm (§ 90 Abs. 3 Z. 3 LMSVG) in § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu ändern.Die Berufungsbehörde überschreitet den Rahmen ihrer Ermächtigung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, den mit Berufung angefochtenen Bescheid in ihrer Sachentscheidung nach jeder Richtung abzuändern nicht, wenn sie den erstinstanzlichen Tatvorwurf unter einen anderen Tatbestand subsumiert als die Erstbehörde vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Sitzung 984, dargestellte Judikatur). Die belangte Behörde war daher nicht gehindert, die von der Erstbehörde herangezogene Übertretungsnorm (Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 3, LMSVG) in Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG zu ändern.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100202.X01Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012