Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs. 6 VStG), wenn sie die von der Erstbehörde wegen dreier Übertretungen verhängten Einzelstrafen zu einer (herabgesetzten) Gesamtstrafe vereinte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8.10.1992, Zl. 90/19/0521, und die dort zitierte Vorjudikatur).Die Berufungsbehörde verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 51, Absatz 6, VStG), wenn sie die von der Erstbehörde wegen dreier Übertretungen verhängten Einzelstrafen zu einer (herabgesetzten) Gesamtstrafe vereinte vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 8.10.1992, Zl. 90/19/0521, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100184.X01Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009