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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/10/0041 E 14. Juni 2012Rechtssatz
Durch die Heranziehung des betraglich höheren "gehobenen Richtsatzes für einen Alleinstehenden" anstatt des niedrigeren "Richtsatzes für den Haushaltsvorstand" wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Dabei ist jedoch maßgelich, welchen Anspruch der Beschwerdeführer bei dem Gesetz entsprechender Vorgangsweise hatte, da keine Rechtsverletzung vorläge, wenn der Anspruch auch bei Berechnung nach der zutreffenden Rechtsauffassung nicht bestand (Hinweis E 2.9.2008, 2005/10/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100019.X03Im RIS seit
19.07.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012